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BGG 925

BGG 925 (DGUV Grundsatz 3008-001)
Ausbildung und Beauftragung

der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich
2 Rechtsgrundlagen
   2.1 Innerbetrieblicher Einsatz
   2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr
3 Gliederung und Umfang der Ausbildung
   3.1 Ausbildungsstufen
   3.2 Allgemeine Ausbildung
   3.3 Zusatzausbildung
   3.4 Betriebliche Ausbildung
   3.5 Dauer der Ausbildung
4 Beauftragung
5 Qualifikation der Ausbilder
6 Ausbildungsstätte
   6.1 Allgemein
   6.2 Räumlichkeiten
   6.3 Anzahl der Ausbilder und Teilnehmer
   6.4 Technische Ausstattung
   6.5 Lehrmittel-Ausstattung
7 Lehrinhalte
   7.1 Theoretische Ausbildung
   7.2 Praktische Ausbildung
8 Abschlussprüfung


Anhang 1: Theoretische Ausbildung
Anhang 2: Praktische Ausbildung
Anhang 3: Vorschriften und Regeln

Hinweis:

Soweit inhaltliche Verweise auf "bisherige" Vorschriften und Regeln des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerkes sowie auf Vorschriften und technische Regeln des Staates erfolgen, bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass eine Neuveröffentlichung der zitierten Unfallverhütungsvorschrift, BG-Regel oder BG-Information stattgefunden haben muss. Entscheidend ist das jeweilige Datum des Inkrafttretens bzw. das Ausgabedatum der betreffenden Veröffentlichung; siehe auch BGVR- und BGI-Verzeichnis der DGUV.
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BG-Grundsätze) sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.

Vorbemerkung

Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu.

Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen. Die Last liegt - im Unterschied zum Lastkraftwagen - vor dem Fahrer frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst.

Verständlich, dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, mit einem Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.

Dieser BG-Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen zu befähigen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert.

Für Fahrer von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z.B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Ausbildung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Ausbildungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken.

Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen auszubilden, werden in Abschnitt 3.5 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Führen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder -stand erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.

1.2 Dieser BG-Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.

Da auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist, genügt es gemäß § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27), wenn die Fahrer in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Fahrer muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Innerbetrieblicher Einsatz

Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
    und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:

  • Mindestalter 18 Jahre

Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als drei Monate - schriftlich festgelegt sein.

  • körperliche Eignung

Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wichtige Anhaltspunkte.

  • geistige und charakterliche Eignung

Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
- das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
- die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr

Für das Fahren von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.


3 Gliederung und Umfang der Ausbildung

3.1 Ausbildungsstufen

Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die drei Stufen

  • allgemeine Ausbildung
  • Zusatzausbildung
  • betriebliche Ausbildung

 Stufe 1: Allgemeine Ausbildung

theoretischer Teil:

Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen), Gerätetechnik (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten)

praktischer Teil:

Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten Gebrauch von üblichen Anbaugeräten

Abschlussprüfung

 

Stufe 2: Zusatzausbildung

Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z.B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler. Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte.

Abschlussprüfung

 

Stufe 3: Betriebliche Ausbildung

gerätebezogener Teil

betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte

verhaltensbezogener Teil

betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27)

Durchführung dokumentieren

3.2 Allgemeine Ausbildung

Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.

Im theoretischen Teil lernt der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Flurförderzeuge (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.

Im praktischen Teil lernt der Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug.

Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhänge 1 und 2.

In einer Abschlussprüfung weist der Teilnehmer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Der Teilnehmer erhält ein Zertifikat.

Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.

3.3 Zusatzausbildung

In der Regel erfolgt die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auf Frontgabelstaplern. Daher müssen Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z.B. bei Containerstaplern, Regalflurförderzeugen, Quergabelstaplern, Teleskopstaplern oder mit Gabelzinken ausgerüsteten Erdbaumaschinen.

Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer ein Zertifikat.

3.4 Betriebliche Ausbildung

Die betriebliche Ausbildung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zu dokumentieren.

3.4.1 Gerätebezogener Teil

Die gerätebezogene Ausbildung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräten.

Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Ausbildung nicht unmittelbar im Betrieb, wird sie oft mit Flurförderzeugen durchgeführt, die sich von den Flurförderzeugen im Betrieb z.B. in der Bauart und in der Funktionsweise unterscheiden. So können z.B. die Anzahl und Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass der Fahrer eines Flurförderzeuges, bevor er ein anderes Gerät im Betrieb übernimmt, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Funktionsweise einübt.

3.4.2 Verhaltensbezogener Teil

Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Fahrer in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind.

Hierzu zählt z.B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Regelungen über die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen, die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern und die Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen sind dies Sachverhalte, die der Unternehmer in der gemäß § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) zu erstellenden Betriebsanweisung bereits aufgelistet hat.

3.5 Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung in der Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 "Zusatzausbildung" und Stufe 3 "Betriebliche Ausbildung" richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.

Siehe auch zweiter Absatz der Erläuterung zu Abschnitt 1.1.

4 Beauftragung

Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.

Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und Flurförderzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für Flurförderzeuge herausgegeben.
In dem Fahrerausweis sollte die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen kann.

Der Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) erfolgte.

Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2).

Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte.

Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z.B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren gilt.

Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.

5 Qualifikation der Ausbilder

Als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrer kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

Mindestalter 24 Jahre

  • erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen

Dies beinhaltet mindestens den erfolgreichen Abschluss der allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) nach Abschnitt 3.2.

  • zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen

Dies soll sicherstellen, dass der Ausbilder Erfahrungen im täglichen Einsatz mit Flurförderzeugen gesammelt hat. Idealerweise sollte er über längere Zeit Flurförderzeuge gefahren haben.

  • Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion

Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass der Ausbilder über Fähigkeiten verfügt, eine Ausbildung erfolgreich durchführen zu können. Hierzu gehört z.B.:
- Ausbildungskonzepte zu erstellen,
- Fachkenntnisse zu vermitteln,
- eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen.

  • erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern

Solche Lehrgänge werden z.B. von einigen Berufsgenossenschaften angeboten.

6 Ausbildungsstätte

6.1 Allgemein

Der Erfolg einer Ausbildung wird maßgeblich beeinflusst von:

  • den Räumlichkeiten,
  • der Qualifikation und Anzahl der Ausbilder,
  • der technischen Ausstattung

und

  • den zur Verfügung stehenden Lehrmitteln.

6.2 Räumlichkeiten

Für den theoretischen Teil der Ausbildung sollte ein Schulungsraum mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:

  • Ausreichende Größe (vorzugsweise sollten die Tische in U-Form platziert sein)
  • gut klimatisierbar (Heizungs- und Lüftungsmöglichkeit)
  • ruhig (keine Verkehrs-, Gebläse- oder Maschinengeräusche)
  • ausreichend beleuchtet
  • verdunkelbar (für Video, Dia, Overhead, Film)
  • Toiletten in der Nähe.

Für den praktischen Teil der Ausbildung sollte eine Fläche mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:

  • ausreichend groß (ca. 300 m2/Stapler), befestigt und gegenüber dem betrieblichen Verkehr abgesichert,
  • witterungsgeschützt, wenn erforderlich,
  • mit der Möglichkeit zur Durchführung von Stapelübungen (z.B. an Regalen, Laderampen oder LKW-Ladeflächen).

6.3 Anzahl der Ausbilder und Teilnehmer

Steht für die Durchführung des Lehrganges nur ein Ausbilder zur Verfügung, so sollte die Anzahl der Teilnehmer auf 10 Personen begrenzt sein
und 1 FFZ pro 5 Teilnehmer eingesetzt werden.

Im praktischen Teil der Ausbildung sollten die Teilnehmer in kleinere Gruppen aufgeteilt werden. Dann sind zusätzliche Ausbilder erforderlich.

Pro Lehrgang sollte die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen nicht überschreiten.

6.4 Technische Ausstattung

Für den theoretischen Teil der Ausbildung sollten folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:

  • Tafel oder Flipchart
  • Pinwand
  • Tageslichtprojektor (Overhead)
  • Projektor (Video, Dia, Film)
  • PC/Laptop
  • Modelle/Muster/Schautafeln

Für den praktischen Teil der Ausbildung sollten je Gruppe folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:

  • ein Flurförderzeug (geprüft und mängelfrei),
  • Paletten in ausreichender Anzahl (z.B. ca. 20 Flachpaletten, 5 Gitterboxen)
  • Verkehrsleitkegel (ca. 20 Stück)

Abhängig von den Fahrübungen sollten zusätzlich zur Verfügung stehen:

  • Regale
  • Laderampe
  • schiefe Ebene

6.5 Lehrmittel-Ausstattung

Bei der Ausbildungsstelle sollten folgende Lehrmittel zur Verfügung stehen
(siehe auch Anhang 3):

  • Regelwerke
  • Lehrbücher
  • PC-Lernprogramme
  • Lehrfilme bzw. Video
  • Unfallberichte
  • Fragebögen
  • Modelle (z.B. für die Demonstration der Standsicherheit)

7 Lehrinhalte

7.1 Theoretische Ausbildung

Der Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen sollte der nachfolgende Musterlehrplan zu Grunde gelegt werden.

Lfd. Nr.

Themen

Umfang

1

Rechtliche Grundlagen        

10 – 15 %

2

Unfallgeschehen

5 %

3

Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten

5 – 10 %

4

Antriebsarten

5 – 10 %

5

Standsicherheit

10 – 15 %

6

Betrieb allgemein

15 – 20 %

7

Regelmäßige Prüfung

5 %

8

Umgang mit Last

10 – 15 %

9

Sondereinsätze

10 – 15 %

10

Verkehrsregeln / Verkehrswege

5 %

11

Abschlussprüfung

5 %

 Tabelle 1: Musterlehrplan zur theoretischen Ausbildung der Stufe 1

Zu den Inhalten der Themen 1 bis 10 siehe Anhang 1. Literatur zu einzelnen Themen siehe Anhang 3.

7.2 Praktische Ausbildung

Für den praktischen Teil der Ausbildung sollte der nachfolgende Musterlehrplan zu Grunde gelegt werden.

Lfd. Nr.

Themen

Umfang

1

Einweisung am Flurförderzeug

10 – 20 %

2

Tägliche Einsatzprüfung

3

Lastschwerpunktdiagramm, Gewichtsverteilung und zulässige Lasten

4

Hinweise auf Gefahrstellen am Flurförderzeug

5

Gewöhnung an das Flurförderzeug

5 %

6

Verlassen des Flurförderzeugs

7

Fahr- und Stapelübungen

55 - 65 %

8

Abschlussprüfung (15-20 min / Teilnehmer)

20 %

Tabelle 2: Musterlehrplan zur praktischen Ausbildung der Stufe 1

Zu den Inhalten der einzelnen Themen siehe Anhang 2. Literatur zu einzelnen Themen siehe Anhang 3.

8 Abschlussprüfung

Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen.

Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen z.B. in Form eines Fragebogens durchgeführt werden. Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple Choice Verfahren). Die Prüfung sollte nicht mehr als 1 Lehreinheit in Anspruch nehmen und ca. 50 Fragen umfassen.

In Ausnahmefällen kann abweichend hiervon die Prüfung auch mündlich erfolgen, z.B. bei Teilnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind.

Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt, die sich aus allen Teilen der einzelnen Übungen zusammensetzt, wobei Ladegut aufgenommen und an vorgeschriebener Stelle einwandfrei gestapelt oder abgesetzt werden muss. Bei dieser Prüfungsfahrt, die ca.15 bis 20 Minuten pro Teilnehmer dauert, soll auf den richtigen Umgang und das sichere Führen des Flurförderzeuges geachtet werden.

Wird eine zulässige Anzahl von Fehlerpunkten überschritten, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfungen können wiederholt werden. Die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Prüfung und muss vom Ausbilder/Prüfer vor der Durchführung der Prüfung festgelegt werden.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis).

Anhang 1

Theoretische Ausbildung
1 Rechtliche Grundlagen

  • Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27)
  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
  • Maschinenverordnung (9.GPSGV) hinsichtlich der Beschaffenheit, CE-Zeichen, EG-Konformitätserklärung
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hinsichtlich der Verantwortung der Fahrer von Flurförderzeugen
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hinsichtlich der Ausrüstung von Flurförderzeugen bei Einsatz im öffentlichen Verkehrsbereich
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hinsichtlich des Betriebes im öffentlichen Verkehrsbereich
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

2 Unfallgeschehen

  • Statistiken über Unfälle mit Flurförderzeugen
  • Ausgewählte Unfälle

3 Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten

  • Aufbau eines Gabelstaplers
  • Aufbau anderer Flurförderzeuge u.a.

Schubmaststapler,
Regalflurförderzeuge
Seitenstapler
Fahrerstandgeräte
Mitgänger-Flurförderzeuge

  • Lenkung hinsichtlich Unterschied Gabelstapler - Kraftfahrzeug
  • Arten der Kraftübertragung
  • Hinweis auf Flurförderzeuge für den Einsatz in feuergefährdeten und explosionsgefährdeten Bereichen
  • Funktion einzelner Anbaugeräte u.a.

Seitenschieber
Arbeitsbühne
Klammer
Schubgabel und Gabelverlängerungen
Kippbehälter

  • Funktion von Fahrerrückhalteeinrichtungen

4 Antriebsarten

  • Batterie-elektrischer Antrieb

Batteriewechsel
Batterieladen

  • Verbrennungsmotorischer Antrieb (Diesel, Flüssiggas, Erdgas, Benzin)

Abgasemission
Betanken, Flaschenwechsel
Betrieb und Abstellen unter Erdgleiche
Einsatz in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen


5 Standsicherheit

  • Schwerpunkt von Flurförderzeug und Last

Hebelgesetz
Lastschwerpunktdiagramm
Hubhöhe und Hubgerüstneigung
Unterschied zwischen Fahren mit und ohne Last

  • Einfluss von Anbaugeräten
  • Standfläche

Standdreieck bei Gabelstaplern
Standviereck bei Quergabelstaplern

  • Anfahren, Kurvenfahren und Bremsen

Fahrgeschwindigkeit und Kurvenradius

  • Einfluss der Bodenbeschaffenheit (Neigung, Schwellen, Vertiefungen)
  • Einfluss der Bereifung (Verformung, Luftdruck, Beschädigung)
  • Einfluss der Achskonstruktion

Drehschemelachse
Pendelachse
Kombiachse

  • Wenden auf schiefen Ebenen
  • Verhalten bei umstürzendem Gabelstapler

6 Betrieb allgemein

  • Beachtung der Betriebsanleitung(en)

bestimmungsgemäße Verwendung
Abstimmung von Flurförderzeug und Anbaugerät

  • Beachtung der Betriebsanweisung
  • Fahren nur nach schriftlicher Beauftragung
  • Fahrgeschwindigkeit anpassen

an Last, Fahrbahn, Umgebungsbedingungen
vorausschauend Fahren
Folgen bei abruptem Bremsen

  • Verlassen des Flurförderzeuges

Abstellen (wo und wie)
Sichern gegen unbefugte Benutzung

  • Gefährdung dritter Personen

Betrieb in Lärmbereichen
Mitnahme von Personen
Rückwärtsfahren
Aufenthalt unter angehobener Last
Beobachtung der Fahrbahn und der unmittelbaren Umgebung
Gebrauch von Warnzeichen
Sicherung des Arbeitsbereiches

  • Befahren von Steigung und Gefälle

7 Regelmäßige Prüfung

  • tägliche Sicht- und Funktionsprüfung durch den Fahrer

Beispiele sicherheitstechnischer Mängel
Mängelmeldung/Mängelbeseitigung
Sicherung gegen Weiterbetrieb

  • Bedeutung der regelmäßigen Prüfung durch den Sachkundigen
  • Prüfnachweis
  • Bedeutung der Prüfplakette

8 Umgang mit Last

  • Lastaufnahme

nahe am Gabelrücken aufnehmen
fahren nicht höher als bodenfrei angehoben
fahren mit zurückgeneigtem Hubmast

  • Gewicht der Last und Lage des Schwerpunktes feststellen
  • Auswahl des geeigneten Lastaufnahmemittels
  • Umgang mit nicht palettierten Lasten
  • Zustand der Last und des Lastaufnahmemittels

frei von Beschädigungen
stapelbar

  • Verwendung von Lastschutzgitter und Fahrerschutzdach
  • Tragfähigkeit von Regalen

Fachlasten
Feldlasten

  • Errichten und Abtragen von Stapeln
  • Sicht auf Fahrbahn

Einweiser
Sichthilfsmittel (z.B. Kamera, Spiegel)
Rückwärtsfahren

  • Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
  • Transport hängender Lasten

pendelnde Lasten
Bigbags

  • Transport von Gefahrstoffen

9 Sondereinsätze

  • Verwendung von Arbeitsbühnen
  • Fahren im öffentlichen Verkehrsbereich
  • Verziehen von Anhängern
  • Bewegen von Eisenbahnwaggons
  • Einsatz im Tiefkühlbereich
  • Transport feuerflüssiger Massen

10 Verkehrsregelung/Verkehrswege

  • Innerbetriebliche Verkehrsregelung beachten (Betriebsanweisung)

Benutzung freigegebener Verkehrswege
Vorfahrtsregelung
Fahrgeschwindigkeit
Beleuchtung

  • Zustand der Fahrbahnen beachten

tragfähig, eben und befestigt
rutschig, griffig
frei von Hindernissen, Schlaglöchern

  • Befahren von Laderampen, Überladebrücken, Aufzügen
  • Befahren von Engpässen, Toren und Durchfahrten
  • Befahren von Regalgängen
  • Überqueren von Gleisanlagen

Anhang 2

Praktische Ausbildung
1 Einweisung am Flurförderzeug

  • Stellteile für das Fahren

hand- bzw. fußbetätigt
Fahrschalter, Fahrpedal
Fahrtrichtungsschalter
Doppelpedalsteuerung

  • Stellteile für das Bremsen

hand- bzw. fußbetätigt
Betriebsbremse
Feststellbremse
Unterlegkeil

  • Stellteile für die Lenkung

Lenkrad, Deichsel
Joystick

  • Stellteile zum Handhaben der Last

Steuerung des Hubwerkes
Steuerung der Neigeeinrichtung
Steuerung von Anbaugeräten (z.B. Seitenschieber, Klammern)

  • Sonderstellteile

Multifunktionshebel
Rücktasteinrichtung

  • Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Schaltschlüssel
Nummernschloss
Kartenschloss
Transponder

  • Sicherheitseinrichtungen

Nottastschalter/Batteriestecker
Signalgeber/Warneinrichtungen
Fahrersitzkontaktschalter
Fahrerrückhalteeinrichtung

2 Tägliche Einsatzprüfung

  • Sichtprüfung

Reifen (Schäden, Luftdruck, Profil, Fremdkörper, Radmuttern)
Gabelzinken (Verformung, Risse, Verschleiß, Aufhängung, Sicherung gegen Herausheben und Verschieben)
Anbaugeräte
Hubketten (ausreichende und gleichmäßige Spannung, Schmierung)
Hydraulik (Leckagen)
bei Batterieantrieb (Kapazität)
bei Flüssiggasantrieb
Befestigung der Gasflasche
Anschlüsse, Dichtigkeit (Gasgeruch)
bei verbrennungsmotorischem Antrieb
Kühlwasser
Motoröl
Rußfilter
Fahrzeugaufbau (bleibende Verformungen, Risse)
Hubmast
Karosserie
Fahrerschutzdach
Lastschutzgitter
Anhängevorrichtung

  • Funktionsprüfung

Lenkungsspiel
Wirksamkeit der Bremsen
Funktionen zur Lasthandhabung
Heben, Senken, Neigen
Anbaugeräte, Zusatzeinrichtungen
Warngeber, akustisch und optisch
Hupe
Warnleuchten
Beleuchtung

3 Lastaufnahme

  • Lastschwerpunktdiagramm
  • Gewichtsverteilung
  • Hilfsmittel für Lastaufnahme (Flach-, Gitterbox-, Fasspaletten, Bigbags)
  • Verschiebung des Lastschwerpunktabstandes durch

Art der Lastaufnahme
Hubmastneigung
Fahrbahnneigung

4 Gefahrstellen am Flurförderzeug

 

  • Hubgerüst
  • Zugang zum Fahrerplatz/Fahrerstand
  • Fahrzeugrahmen bei Mitgänger-Flurförderzeugen
  • bei Austausch der Gabelzinken
  • bei Batteriewechsel
  • bei Montage von Anbaugeräten

5 Gewöhnung an das Flurförderzeug

  • Einstellen des Fahrersitzes
  • Benutzen der Rückhalteeinrichtung
  • Anlassen/Starten
  • Betätigung aller Stellteile (ohne Last)

6 Verlassen des Flurförderzeuges

  • Feststellbremse betätigen
  • Lastaufnahmemittel in tiefste Stellung fahren
  • Gabel mit der Spitze nach unten neigen
  • Motor abstellen
  • Sichern gegen unbefugte Benutzung

7 Fahr- und Stapelübungen