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Berufsgenossenschaftlich
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BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge - Standsicherheit Drucken E-Mail

§ 8
Standsicherheit


Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt. DA
DA zu § 8:

Flurförderzeuge können kippen z. B. durch

  • zu schnelles Kurvenfahren,
  • Fahren mit angehobener Last,
  • Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),
  • Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen,
  • Verfahren pendelnder Lasten,
  • Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen,
  • Neigen des Mastes nach vorn,
  • Fahren auf unebenen Wegen,
  • Überlastung,
  • starken Wind,
  • Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z. B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.
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