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BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge - Standsicherheit |
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§ 8 Standsicherheit
Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt. DA DA zu § 8:
Flurförderzeuge können kippen z. B. durch
- zu schnelles Kurvenfahren,
- Fahren mit angehobener Last,
- Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),
- Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen,
- Verfahren pendelnder Lasten,
- Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen,
- Neigen des Mastes nach vorn,
- Fahren auf unebenen Wegen,
- Überlastung,
- starken Wind,
- Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z. B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.
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