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Berufsgenossenschaftlich
geprüft und zertifiziert
 
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BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge - IV. Betrieb Drucken E-Mail

 

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4
Allgemeines


Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.