| BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge - Prüfumfang |
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§ 38 Prüfumfang Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken. DA DA zu § 38: Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe BG-Grundsätze "Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918).
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