| BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge - Aufenthalt von Fußgängern |
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§ 33 Aufenthalt von Fußgängern (1) Der Unternehmer hat Versicherte, die Schmalgänge zu Lager- oder Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen. DA (2) Versicherte dürfen Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten und nur, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind. (3) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Lagerarbeiten erst betreten, wenn sich keine Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht, sofern der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist. DA DA zu § 33 Abs. 1 und 2: Hinsichtlich des Begriffes "Nebenarbeiten" siehe Durchführungsanweisungen zu § 34. DA zu § 33 Abs. 3: Der bestimmungsgemäße Aufenthalt setzt voraus, dass zum Personenschutz wirksame Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 2 getroffen sind.
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