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BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge - Kennzeichnung von Zugangsverboten Drucken E-Mail

 

§ 32
Kennzeichnung von Zugangsverboten


Der Unternehmer hat Zugangsverbote für Fußgänger kenntlich zu machen. DA
DA zu § 32:

Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Sicherheitszeichen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), gegebenenfalls ergänzt durch die in DIN 15185-2 vorgesehenen Zusatzzeichen, vorhanden sind.

Diese Forderung schließt ein, dass an Quergängen, die ausschließlich als Fluchtweg bestimmt sind, sowie an Notausgängen das Zugangsverbot von außen sichtbar ist; ein Zugang im Notfall, z. B. zu Rettungszwecken, muss jedoch zulässig sein.