| BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge - Kennzeichnung von Zugangsverboten |
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§ 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten Der Unternehmer hat Zugangsverbote für Fußgänger kenntlich zu machen. DA DA zu § 32: Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Sicherheitszeichen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), gegebenenfalls ergänzt durch die in DIN 15185-2 vorgesehenen Zusatzzeichen, vorhanden sind. Diese Forderung schließt ein, dass an Quergängen, die ausschließlich als Fluchtweg bestimmt sind, sowie an Notausgängen das Zugangsverbot von außen sichtbar ist; ein Zugang im Notfall, z. B. zu Rettungszwecken, muss jedoch zulässig sein.
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