| BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge - Abstandshaltung |
|
|
|
Seite 32 von 43
§ 31 Abstandshaltung Der Unternehmer darf in einem Schmalgang nur dann mehr als einen Regal- oder Kommissionierstapler gleichzeitig einsetzen, wenn durch selbsttätig wirkende Einrichtungen einem Zusammenstoßen der Geräte entgegengewirkt ist.
|