| BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge - Quergänge |
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§ 30 Quergänge DA (1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von Quergängen gekreuzt werden, nicht einsetzen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen, wenn bauliche oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von Versicherten beim Queren der Schmalgänge entgegenwirken. DA zu § 30: Die Forderung hinsichtlich technischer Maßnahmen ist z. B. erfüllt, wenn die hierfür nach DIN 15 185-2 vorgesehenen technischen Maßnahmen durchgeführt sind.
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