| BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge - Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen |
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§ 20 Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen (1) Der Unternehmer darf in feuergefährdeten Bereichen Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor nur einsetzen, wenn von diesen keine Brandgefahr ausgeht. (2) Der Unternehmer darf in explosionsgefährdeten Bereichen nur explosionsgeschützte Flurförderzeuge einsetzen. DA (3) Ist sichergestellt, dass während des Einsatzes der Flurförderzeuge keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und nicht entstehen kann, darf der Unternehmer auch andere Flurförderzeuge einsetzen, wenn er deren Einsatz in einer schriftlichen Anweisung geregelt hat. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dürfen Fahrer von Flurförderzeugen explosionsgefährdete Bereiche nur befahren, wenn der Unternehmer hierzu einen schriftlichen Auftrag erteilt hat. DA zu § 20 Abs. 2: Für die elektrische Ausrüstung von Flurförderzeugen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, gilt u.a. die Explosionsschutzverordnung (11. GSGV). Ab 1. März 1996 ist für explosionsgeschützte Geräte für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme die Für die Beschaffenheit von explosionsgeschützten Flurförderzeugen siehe auch DIN EN 1755 "Sicherheit von Flurförderzeugen; Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre; Einsatz von kraftbetriebenen Flurförderzeugen in Bereichen mit entflammbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln und Stäuben".
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