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Berufsgenossenschaftlich
geprüft und zertifiziert
 
Mitglied des VDSI
Mitglied der VBG
 

BGV A1 Anlage2 Drucken E-Mail

Zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten werden die bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution versicherten Unternehmen in zwei Gruppen eingeteilt:

Gruppe A

Glashandlungen
Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen
Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung
Handel mit Schrott, Autoverwertung
Alt- und Rohmetallhandlungen
Handel mit Eisen, Stahl, Metall
Fass- und Behälterhandlungen
Be- und Entladeunternehmen, Ladearbeitseinsatzbetriebe
selbstständige Lagerei- und Speichereiunternehmen
Quartiersleute
Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen
Hafenverwaltungen
Bunkereien und Getreidehebereien
Speditions- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei)
Stauereien

Gruppe B

Hierunter fallen alle Unternehmen, deren Branche nicht ausdrücklich in der Liste der Gruppe A aufgeführt sind.

Es sind zu bestellen:

a) in Unternehmen der Gruppe A

1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 20 Beschäftigten
2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 50 Beschäftigten
3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 200 Beschäftigten
4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten

b) in Unternehmen der Gruppe B

1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 30 Beschäftigten
2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 150 Beschäftigten
3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 1000 Beschäftigten

Ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall nicht angemessen, so bestimmt die Berufsgenossenschaft die Zahl der Sicherheitsbeauftragten. Sie kann auch für Betriebsstätten mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten empfehlen.