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Zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten werden die bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution versicherten Unternehmen in zwei Gruppen eingeteilt:
Gruppe A
Glashandlungen Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung Handel mit Schrott, Autoverwertung Alt- und Rohmetallhandlungen Handel mit Eisen, Stahl, Metall Fass- und Behälterhandlungen Be- und Entladeunternehmen, Ladearbeitseinsatzbetriebe selbstständige Lagerei- und Speichereiunternehmen Quartiersleute Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen Hafenverwaltungen Bunkereien und Getreidehebereien Speditions- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei) Stauereien
Gruppe B
Hierunter fallen alle Unternehmen, deren Branche nicht ausdrücklich in der Liste der Gruppe A aufgeführt sind.
Es sind zu bestellen:
a) in Unternehmen der Gruppe A
1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 20 Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 50 Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 200 Beschäftigten 4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
b) in Unternehmen der Gruppe B
1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 30 Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 150 Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten 4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 1000 Beschäftigten
Ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall nicht angemessen, so bestimmt die Berufsgenossenschaft die Zahl der Sicherheitsbeauftragten. Sie kann auch für Betriebsstätten mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten empfehlen.
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