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BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention - Zutritts- und Aufenthaltsverbote |
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§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.
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