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BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention - Befähigung für Tätigkeiten Drucken E-Mail

 

§ 7
Befähigung für Tätigkeiten


(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der T ätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.*

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.