• Decrease font size
  • Default font size
  • Increase font size




Berufsgenossenschaftlich
geprüft und zertifiziert
 
Mitglied des VDSI
Mitglied der VBG
 

BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen Drucken E-Mail

 

Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen


§ 33
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als erm ächtigte Stellen.

(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.

(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine Übergangsfrist
bis 31. Dezember 2005.