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Berufsgenossenschaftlich
geprüft und zertifiziert
 
Mitglied des VDSI
Mitglied der VBG
 

BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention - Benutzung Drucken E-Mail

 

§ 30
Benutzung


(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.