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BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention - Zutritts- und Aufenthaltsverbote Drucken E-Mail

 

§ 18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote


Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.