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BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention - Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln Drucken E-Mail

 

§ 12
Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln


(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.