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BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention - Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften Drucken E-Mail

 

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften


§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch

  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.