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BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention - Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften |
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Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
- für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
- soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
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